Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG bejaht
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kommt die Beschwerdeführerin ihren Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene –Beschwerde vom 23. Juni 2023 ist demnach einzutreten.
E. 2 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht die Vermittlungsfähigkeit ab 6. Oktober 2022 abgesprochen hat. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. Mai 2023 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums (vgl. Art. 5 AVIV; BGE 145 V 399 E. 2.2 mit Hinweisen) anzunehmen, oder nicht (BGE 126 V 124 E. 2, 125 V 51 E. 6a). Die Vermittlungsfähigkeit kann sich dabei beispielsweise auf ein kleineres Pensum beziehen, während sie für ein höheres Pensum nicht gegeben sein kann; im Rahmen eines bestimmten (mindestens 20%igen) Pensums kann die Vermittlungsfähigkeit indessen nur erfüllt oder nicht erfüllt sein. 3.2.1 Im Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG und den behinderten Versicherten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG (BGE 135 V 189 E. 6.1.3). 3.2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 AVIG haben versicherte Personen, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld; dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 28 Abs. 2 AVIG). Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Abs. 1 ausgeschöpft haben und weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 %, und auf das halbe Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind (Art. 28 Abs. 4 AVIG). 3.2.3 Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gelten körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihnen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (BGE 136 V 195 E. 3.1). Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der IV ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass eine behinderte Person, die unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und die sich bei der IV (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit einer arbeitslosen Person, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen. 3.3 Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teil-zeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 145 V 399 E. 2.4, 142 V 380 E. 3.2 und 136 V 95 E. 7.1). Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt – wie vorstehend bereits erwähnt – lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustands begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (BGE 142 V 380 E. 3.2, 136 V 195 E. 7.4; ARV 2011 S. 55, 8C_651/2009). 3.4 Der Sinn der vollumfänglichen Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung während der Dauer des Schwebezustands liegt in der Gewährleistung des Lebensunterhalts der arbeitslosen Neubehinderten bis zum Abschluss des Verfahrens der Invalidenversicherung (oder der anderen Versicherung im Sinne von Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AVIV). In dieser Phase kann bei der Berechnung der Arbeitslosentaggelder die verbleibende Erwerbsfähigkeit noch nicht berücksichtigt werden, weil die diesbezüglichen Abklärungen bei der IV (oder einer anderen Versicherung) noch nicht abgeschlossen sind. Sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit durch Vorbescheid oder Verfügung der anderen Sozialversicherung feststeht, endet die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung (BGE 142 V 380 E. 3.2 und 136 V 95 E. 7.4). Der versicherte Verdienst wird dann rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einschränkung der Erwerbsunfähigkeit angepasst (Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 40b AVIV; BGE 136 V 95 E. 7.1, 132 V 357; SVR 2014 ALV Nr. 12 S. 37, 8C_53/2014). 3.5 Zu ergänzen bleibt Folgendes: Zur Vermittlungsfähigkeit gehören die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn sowie – als subjektiver Faktor – die Vermittlungsbereitschaft ( Barbara Kupfer Bucher , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 15, S. 111). So besteht nach der Verwaltungspraxis eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit, wenn sich die versicherte Person aufgrund ihrer Behinderung nicht mehr arbeitsfähig fühlt und deshalb nicht mehr bereit ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (AVIG-Praxis ALE, B250). Bei erheblichen Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit einer arbeitslosen Person kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Arbeitslosenversicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Wird eine solche nicht durchgeführt oder ergibt sie keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit, kommt – auch wenn Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit bestehen – die Vermutung zum Tragen, wonach die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2015, 8C_904/2014, E. 2.2.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] vom 8. Februar 2002, C 77/01 E. 3d, SVR 1997 ALV Nr. 95 S. 292 f. E. 5). 4.1 Im vorliegenden Fall ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine vorübergehende oder eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Während die Beschwerdegegnerin sich auf den Standpunkt stellt, die Beschwerdeführerin sei vorübergehend eingeschränkt, weshalb ihre Anspruchsberechtigung unter Berücksichtigung von Art. 28 AVIG zu beurteilen sei, bestreitet die Beschwerdeführerin dies. Unter Hinweis auf die Anmeldung bei der IV vertritt sie die Auffassung, dass Art. 15 AVIG anzuwenden sei. Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: 4.2. Die Versicherte meldete sich am 4. August 2020 bei der Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug ab 1. September 2020 an. Danach arbeitete sie bei verschiedenen Arbeitgebenden im Zwischenverdienst (vgl. vorstehend Sachverhalt A.1). Am 1. September 2021 reichte sie ein Leistungsgesuch bei der IV-Stelle ein. In diesem Zusammenhang legte sie verschiedene medizinischen Berichte vor, aus denen hervorgeht, dass sie wegen somatischen Beschwerden und einer Depression dauerhaft in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. So attestierte zum Beispiel Dr. med. F. FMH Oto-Rhino-Laryngologie, der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2021 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit wegen der ausserordentlichen Hörminderung (IV act. 67). Die behandelnde Hausärztin Dr. med. G. , FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 17. September 2021 fest, dass die Beschwerdeführerin vom 8. bis 15. August 2021 und vom 31.August 2021 bis 19. September 2021 wegen einer kombinierten Schallleistungs-/Schallempfindungsschwerhörigkeit, eines Verdachts auf eine mittelschwere Depression, eines Knick-Senk-Spreizfusses und eines lumbosakralen Schmerzsyndroms zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dr. med. H. , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte am 6. Februar 2022, dass er die Beschwerdeführerin seit Mitte September 2021 behandle und diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode bei ausgeprägten angstbetonten depressiven Symptomen. Sie sei in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % von 70 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Diese Zumutbarkeitsbeurteilung bestätigte er am 26. August 2022 (IV act. 110). 4.3 Diese Berichte machen deutlich, dass bei der Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht nur von einer vorübergehenden, sondern von einer dauernden Verminderung der Leistungsfähigkeit auszugehen ist. Unter diesen Umständen kann Art. 28 AVIG nicht für die Prüfung der Anspruchsberechtigung herangezogen werden. Die Beschwerdegegnerin selbst hielt denn auch in der Vernehmlassung vom 11. September 2023 fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 9. August 2022 – mit einem kurzen Unterbruch – krankgeschrieben sei, woraus unter Berücksichtigung der Anmeldung bei der IV auf eine dauerhafte Einschränkung zu schliessen ist. Zudem legt auch der von ihr am 3. Dezember 2021 (vgl. IV act. 74) bei der IV-Stelle eingereichte Verrechnungsantrag nahe, dass auch sie von einer dauerhaften Verminderung ausgeht. Da aufgrund der eingeholten Akten im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch kein rechtskräftiger Entscheid der IV vorlag und der Umfang der Erwerbsfähigkeit noch nicht feststand (Schwebezustand; vgl. oben E. 3.3), bestand grundsätzlich eine Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG; BGE 145 V 399 E. 2.3 mit Hinweisen), 5.1 Nachdem feststeht, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich vorleistungspflichtig ist, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin nicht eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit vorlag. Diese müsste aufgrund der Akten der Arbeitslosenversicherung, allenfalls gestützt auf Ermittlungen anderer Sozialversicherungsträger, ohne zusätzliche Abklärungen ersichtlich gewesen sein. 5.2. Die Beschwerdegegnerin hat ihren Entscheid vom 22. Mai 2023 im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin gemäss Angaben in den ärztlichen Zeugnissen vom 6. September 2022 bis 31. Januar 2023 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Dabei berief sie sich für die Annahme der offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit auf diverse von der Beschwerdeführerin eingereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, welche von ihrer Hausärztin Dr. G. und ihrem Psychiater Dr. H. ausgestellt wurden. Im strittigen Zeitraum attestierten diese zunächst in der Zeit vom 26. September 2022 bis Ende Januar 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Dr. H. : 26. September 2022 bis 31. Oktober 2022 [ALK act. 296] sowie vom 30. November 2022 bis Ende Januar 2023 [ALK act. 85], Dr. G. vom 25. Oktober 2022 bis 30. November 2022 [ALK act. 80]). In Würdigung dieser Aktenlage gelangte die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zum Schluss, dass eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit vorliege. Dabei verkannte sie jedoch, dass es sich bei den Eingaben der Dres. H. und G. um pauschale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen handelte, welche sich auf die angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin bezogen. Die Frage, welche Verweistätigkeit die Beschwerdeführerin noch ausüben könnte und welche nicht, blieb deshalb ebenso unbeantwortet wie jene der Vermittelbarkeit bei einer solchen Beschäftigung. Dr. G. erwähnte sodann am 26. Januar 2023, dass die Beschwerdeführerin aufgrund multipler Erkrankungen im angestammten Pflegeberuf seit Oktober 2022 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es bestehe jedoch ein deutlicher Arbeitswille und eine Vermittlungsfähigkeit von 20 % (möglicherweise auch mehr) in einer angepassten Tätigkeit (ALK act. 119). Auch Dr. H. attestierte am 11. Januar 2023 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (ALK act. 104). Diese Ausführungen lassen Zweifel an der Beurteilung der Beschwerdegegnerin und der fehlenden Vermittlungsfähigkeit aufkommen. Dies umso mehr, als Dr. G. in ihrem Verlaufsbericht zuhanden der IV-Stelle am 23. Mai 2023 ausführte (IV act. 167), die Beschwerdeführerin sei seit August 2022 bis 11. Januar 2023 zu 100 % und ab 11. Januar 2023 zu 80 % in der angestammten Tätigkeit eingeschränkt gewesen. In einer angepassten Arbeit bestünde jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 2 Stunden pro Tag. Diese Angaben bestätigen die am 26. Januar 2023 gegenüber der Beschwerdegegnerin formulierte 20%ige Arbeitsfähigkeit von Dr. G. . Unter diesen Umständen kann die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus objektiver Sicht nicht offensichtlich verneint werden. 5.3 Zu prüfen ist weiter, ob auch eine subjektive Vermittlungsbereitschaft zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist. Aus den vorliegenden Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin je geäussert hätte, aufgrund ihrer Beschwerden keiner Arbeit mehr nachgehen zu können und deshalb nicht mehr bereit gewesen wäre, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Solche Angaben fehlen auch in den beigezogenen IV-Akten. Vielmehr ist im Abklärungsbericht Haushalt vom 22. September 2022 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % arbeitstätig sein würde, woraus ein grundsätzlicher Arbeitswille zu schliessen ist (IV act. 123). Bereits am 9. September 2022 wurde durch den Abklärungsdienst der IV eine Vermittelbarkeit von 70 % gegenüber dem RAV bestätigt (vgl. Formular "Ermittlung der Erwerbsfähigkeit", ALK act. 205). Für das Vorliegen der subjektiven Vermittlungsfähigkeit und im Widerspruch zur eigenen Einschätzung der Beschwerdegegnerin spricht weiter auch die Tatsache, dass diese der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2022 eine weitere Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet hat. Gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG besteht dieser Anspruch nur, wenn auch die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG erfüllt ist. Damit ist davon auszugehen, dass auch die Beschwerdegegnerin die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt nicht in Frage stellte. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im April 2023 auch einer arbeitsmarktlichen Massnahmen zugewiesen wurde, was ihre subjektive Vermittlungsfähigkeit ebenfalls bestätigt (vgl. ALK act. 210). 5.4 Unter diesen Umständen kann zusammenfassend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit bzw. von einer mangelnden subjektiven Vermittlungsbereitschaft ausgegangen werden. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf eine vertrauensärztliche Untersuchung im Sinne von Art. 15 Abs. 3 AVIG verzichtet hat, kommt – wie oben in Erwägung 3.4 festgehalten – vorliegend die Vermutung zum Tragen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 6. Oktober 2022 vermittlungsfähig ist.
E. 6 Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 6. Oktober 2022 vermittlungsfähig ist. Die Angelegenheit ist zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AVIG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. auch § 20 Abs. 2 VPO). 7.2 Die obsiegende Beschwerde führende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG und § 21 Abs. 1 VPO). Gemäss Honorarnote vom 5. Dezember 2023 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 5,38 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 63.30 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Der in Rechnung gestellte Stundenaufwand ist gemessen an vergleichbaren Fällen angemessen und nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführerin ist somit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'408.30 (5,38 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 63.30) zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen.
E. 8 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 23. Mai 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Versicherte auch über den 5. Oktober 2022 hinaus vermittlungsfähig ist. Die Angelegenheit wird zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Arbeitslosenkasse Baselland hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'408.30 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 1. Februar 2024 (715 23 200 / 27) Arbeitslosenversicherung Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG bejaht Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Margit Campell Parteien A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Thomas Klein, Rechtsanwalt, Sternenhofstrasse 15a, 4153 Reinach BL gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland , Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung A.1 Gemäss Auszug des Individuellen Kontos (IV act. 86) arbeitete die 1971 geborene A. ab Januar 2014 als Pflegehelferin bei der B. . Nachdem sie während der Corona-Pandemie ihrer Tätigkeit als Risikopatientin (Asthma bronchiale) nicht nachgehen konnte, löste die Arbeitgeberin das 70%ige Arbeitsverhältnis per Ende August 2020 auf. Nach dem Verlust ihrer Arbeitsstelle bei der B. meldete sich A. am 4. August 2020 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV; act. 62) zur Arbeitsvermittlung und bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) zum Bezug von Leistungen ab 1. September 2020 an. Von Dezember 2020 bis Ende Juni 2022 (act. 51) war sie sodann bei der C. GmbH, und danach ab Juli 2022 bis Dezember 2022 beim D. als Pflegehelferin im Zwischenverdienst angestellt. Von Oktober 2018 bis Ende Dezember 2022 war sie zudem bei der E. als Reinigungsfachfrau tätig. Nachdem die Versicherte der Arbeitslosenkasse mitgeteilt hatte, dass sie ab 6. September 2022 bis Ende Januar 2023 krankheitsbedingt keinen Zwischenverdienst mehr erzielen könne, lehnte diese mit Verfügung Nr. 2316/2022 vom 7. Dezember 2022 die Anspruchsberechtigung der Versicherten infolge Krankheit (Art. 28 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG] vom 25. Juni 1982) ab 6. Oktober 2022 ab. Dagegen erhob A. , vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Klein, mit Eingabe vom 20. Januar 2023 Einsprache, welche mit Entscheid vom 22. Mai 2023 abgewiesen wurde. A.2 Am 1. September 2021 ging bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) ein Leistungsgesuch der Versicherte ein (IV act. 69). Unter Hinweis auf einen Hörsturz mit Taubheit/Schwerhörigkeit (1999), ein lumbosacrales Schmerzsyndrom, eine Hysterektomie, ein bronchiales Asthma, ein Karpaltunnelsyndrom und eine Depression ersuchte sie um Ausrichtung einer Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). B. Gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 22. Mai 2023 erhob A. , weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Klein, mit Eingabe vom 23. Juni 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), wobei sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen beantragte; unter o/e-Kostenfolge. In der Begründung führte sie aus, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht von einer vorübergehenden, sondern von einer dauerhaften Verminderung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Seit dem 1. September 2021 sei sie bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet und die Arbeitslosenkasse habe am 3. Dezember 2021 den Antrag zur Verrechnung der IV-Leistungen gestellt (IV act. 74). Daraus könne geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin von einer Vorleistungspflicht ausgegangen sei. Mit Blick auf die eingereichten Arztzeugnisse ergebe sich eine dauerhafte, teilweise verminderte, teilweise ganze Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin. Es bestehe daher für die Anwendung von Art. 28 AVIG kein Raum, da dieser nur bei vorübergehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zum Zuge komme. Entscheidend sei dabei nicht der Begriff der Arbeits-, sondern der Begriff der Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Da bei ihr keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit bestehe, sei die Beschwerdegegnerin vorleistungspflichtig. C. In ihrer Vernehmlassung vom 11. September 2023 schloss die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde. D. Das Kantonsgericht holte am 14. September 2023 bei der IV-Stelle die Akten der Versicherten ein und gab den Parteien am 3. Oktober 2023 Gelegenheit, zu den vor Hängigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im IV-Dossier noch nicht enthaltenen Unterlagen Stellung zu nehmen. Während die Beschwerdeführerin sich dazu nicht äusserte, hielt die Beschwerdegegnerin am 27. Oktober 2023 fest, dass sie keinen Anlass sehe, von ihrem Standpunkt abzuweichen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kommt die Beschwerdeführerin ihren Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene –Beschwerde vom 23. Juni 2023 ist demnach einzutreten. 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht die Vermittlungsfähigkeit ab 6. Oktober 2022 abgesprochen hat. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. Mai 2023 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums (vgl. Art. 5 AVIV; BGE 145 V 399 E. 2.2 mit Hinweisen) anzunehmen, oder nicht (BGE 126 V 124 E. 2, 125 V 51 E. 6a). Die Vermittlungsfähigkeit kann sich dabei beispielsweise auf ein kleineres Pensum beziehen, während sie für ein höheres Pensum nicht gegeben sein kann; im Rahmen eines bestimmten (mindestens 20%igen) Pensums kann die Vermittlungsfähigkeit indessen nur erfüllt oder nicht erfüllt sein. 3.2.1 Im Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG und den behinderten Versicherten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG (BGE 135 V 189 E. 6.1.3). 3.2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 AVIG haben versicherte Personen, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld; dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 28 Abs. 2 AVIG). Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Abs. 1 ausgeschöpft haben und weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 %, und auf das halbe Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind (Art. 28 Abs. 4 AVIG). 3.2.3 Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gelten körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihnen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (BGE 136 V 195 E. 3.1). Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der IV ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass eine behinderte Person, die unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und die sich bei der IV (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit einer arbeitslosen Person, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen. 3.3 Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teil-zeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 145 V 399 E. 2.4, 142 V 380 E. 3.2 und 136 V 95 E. 7.1). Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt – wie vorstehend bereits erwähnt – lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustands begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (BGE 142 V 380 E. 3.2, 136 V 195 E. 7.4; ARV 2011 S. 55, 8C_651/2009). 3.4 Der Sinn der vollumfänglichen Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung während der Dauer des Schwebezustands liegt in der Gewährleistung des Lebensunterhalts der arbeitslosen Neubehinderten bis zum Abschluss des Verfahrens der Invalidenversicherung (oder der anderen Versicherung im Sinne von Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AVIV). In dieser Phase kann bei der Berechnung der Arbeitslosentaggelder die verbleibende Erwerbsfähigkeit noch nicht berücksichtigt werden, weil die diesbezüglichen Abklärungen bei der IV (oder einer anderen Versicherung) noch nicht abgeschlossen sind. Sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit durch Vorbescheid oder Verfügung der anderen Sozialversicherung feststeht, endet die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung (BGE 142 V 380 E. 3.2 und 136 V 95 E. 7.4). Der versicherte Verdienst wird dann rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einschränkung der Erwerbsunfähigkeit angepasst (Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 40b AVIV; BGE 136 V 95 E. 7.1, 132 V 357; SVR 2014 ALV Nr. 12 S. 37, 8C_53/2014). 3.5 Zu ergänzen bleibt Folgendes: Zur Vermittlungsfähigkeit gehören die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn sowie – als subjektiver Faktor – die Vermittlungsbereitschaft ( Barbara Kupfer Bucher , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 15, S. 111). So besteht nach der Verwaltungspraxis eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit, wenn sich die versicherte Person aufgrund ihrer Behinderung nicht mehr arbeitsfähig fühlt und deshalb nicht mehr bereit ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (AVIG-Praxis ALE, B250). Bei erheblichen Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit einer arbeitslosen Person kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Arbeitslosenversicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Wird eine solche nicht durchgeführt oder ergibt sie keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit, kommt – auch wenn Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit bestehen – die Vermutung zum Tragen, wonach die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2015, 8C_904/2014, E. 2.2.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] vom 8. Februar 2002, C 77/01 E. 3d, SVR 1997 ALV Nr. 95 S. 292 f. E. 5). 4.1 Im vorliegenden Fall ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine vorübergehende oder eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Während die Beschwerdegegnerin sich auf den Standpunkt stellt, die Beschwerdeführerin sei vorübergehend eingeschränkt, weshalb ihre Anspruchsberechtigung unter Berücksichtigung von Art. 28 AVIG zu beurteilen sei, bestreitet die Beschwerdeführerin dies. Unter Hinweis auf die Anmeldung bei der IV vertritt sie die Auffassung, dass Art. 15 AVIG anzuwenden sei. Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: 4.2. Die Versicherte meldete sich am 4. August 2020 bei der Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug ab 1. September 2020 an. Danach arbeitete sie bei verschiedenen Arbeitgebenden im Zwischenverdienst (vgl. vorstehend Sachverhalt A.1). Am 1. September 2021 reichte sie ein Leistungsgesuch bei der IV-Stelle ein. In diesem Zusammenhang legte sie verschiedene medizinischen Berichte vor, aus denen hervorgeht, dass sie wegen somatischen Beschwerden und einer Depression dauerhaft in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. So attestierte zum Beispiel Dr. med. F. FMH Oto-Rhino-Laryngologie, der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2021 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit wegen der ausserordentlichen Hörminderung (IV act. 67). Die behandelnde Hausärztin Dr. med. G. , FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 17. September 2021 fest, dass die Beschwerdeführerin vom 8. bis 15. August 2021 und vom 31.August 2021 bis 19. September 2021 wegen einer kombinierten Schallleistungs-/Schallempfindungsschwerhörigkeit, eines Verdachts auf eine mittelschwere Depression, eines Knick-Senk-Spreizfusses und eines lumbosakralen Schmerzsyndroms zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dr. med. H. , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte am 6. Februar 2022, dass er die Beschwerdeführerin seit Mitte September 2021 behandle und diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode bei ausgeprägten angstbetonten depressiven Symptomen. Sie sei in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % von 70 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Diese Zumutbarkeitsbeurteilung bestätigte er am 26. August 2022 (IV act. 110). 4.3 Diese Berichte machen deutlich, dass bei der Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht nur von einer vorübergehenden, sondern von einer dauernden Verminderung der Leistungsfähigkeit auszugehen ist. Unter diesen Umständen kann Art. 28 AVIG nicht für die Prüfung der Anspruchsberechtigung herangezogen werden. Die Beschwerdegegnerin selbst hielt denn auch in der Vernehmlassung vom 11. September 2023 fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 9. August 2022 – mit einem kurzen Unterbruch – krankgeschrieben sei, woraus unter Berücksichtigung der Anmeldung bei der IV auf eine dauerhafte Einschränkung zu schliessen ist. Zudem legt auch der von ihr am 3. Dezember 2021 (vgl. IV act. 74) bei der IV-Stelle eingereichte Verrechnungsantrag nahe, dass auch sie von einer dauerhaften Verminderung ausgeht. Da aufgrund der eingeholten Akten im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch kein rechtskräftiger Entscheid der IV vorlag und der Umfang der Erwerbsfähigkeit noch nicht feststand (Schwebezustand; vgl. oben E. 3.3), bestand grundsätzlich eine Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG; BGE 145 V 399 E. 2.3 mit Hinweisen), 5.1 Nachdem feststeht, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich vorleistungspflichtig ist, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin nicht eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit vorlag. Diese müsste aufgrund der Akten der Arbeitslosenversicherung, allenfalls gestützt auf Ermittlungen anderer Sozialversicherungsträger, ohne zusätzliche Abklärungen ersichtlich gewesen sein. 5.2. Die Beschwerdegegnerin hat ihren Entscheid vom 22. Mai 2023 im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin gemäss Angaben in den ärztlichen Zeugnissen vom 6. September 2022 bis 31. Januar 2023 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Dabei berief sie sich für die Annahme der offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit auf diverse von der Beschwerdeführerin eingereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, welche von ihrer Hausärztin Dr. G. und ihrem Psychiater Dr. H. ausgestellt wurden. Im strittigen Zeitraum attestierten diese zunächst in der Zeit vom 26. September 2022 bis Ende Januar 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Dr. H. : 26. September 2022 bis 31. Oktober 2022 [ALK act. 296] sowie vom 30. November 2022 bis Ende Januar 2023 [ALK act. 85], Dr. G. vom 25. Oktober 2022 bis 30. November 2022 [ALK act. 80]). In Würdigung dieser Aktenlage gelangte die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zum Schluss, dass eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit vorliege. Dabei verkannte sie jedoch, dass es sich bei den Eingaben der Dres. H. und G. um pauschale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen handelte, welche sich auf die angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin bezogen. Die Frage, welche Verweistätigkeit die Beschwerdeführerin noch ausüben könnte und welche nicht, blieb deshalb ebenso unbeantwortet wie jene der Vermittelbarkeit bei einer solchen Beschäftigung. Dr. G. erwähnte sodann am 26. Januar 2023, dass die Beschwerdeführerin aufgrund multipler Erkrankungen im angestammten Pflegeberuf seit Oktober 2022 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es bestehe jedoch ein deutlicher Arbeitswille und eine Vermittlungsfähigkeit von 20 % (möglicherweise auch mehr) in einer angepassten Tätigkeit (ALK act. 119). Auch Dr. H. attestierte am 11. Januar 2023 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (ALK act. 104). Diese Ausführungen lassen Zweifel an der Beurteilung der Beschwerdegegnerin und der fehlenden Vermittlungsfähigkeit aufkommen. Dies umso mehr, als Dr. G. in ihrem Verlaufsbericht zuhanden der IV-Stelle am 23. Mai 2023 ausführte (IV act. 167), die Beschwerdeführerin sei seit August 2022 bis 11. Januar 2023 zu 100 % und ab 11. Januar 2023 zu 80 % in der angestammten Tätigkeit eingeschränkt gewesen. In einer angepassten Arbeit bestünde jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 2 Stunden pro Tag. Diese Angaben bestätigen die am 26. Januar 2023 gegenüber der Beschwerdegegnerin formulierte 20%ige Arbeitsfähigkeit von Dr. G. . Unter diesen Umständen kann die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus objektiver Sicht nicht offensichtlich verneint werden. 5.3 Zu prüfen ist weiter, ob auch eine subjektive Vermittlungsbereitschaft zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist. Aus den vorliegenden Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin je geäussert hätte, aufgrund ihrer Beschwerden keiner Arbeit mehr nachgehen zu können und deshalb nicht mehr bereit gewesen wäre, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Solche Angaben fehlen auch in den beigezogenen IV-Akten. Vielmehr ist im Abklärungsbericht Haushalt vom 22. September 2022 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % arbeitstätig sein würde, woraus ein grundsätzlicher Arbeitswille zu schliessen ist (IV act. 123). Bereits am 9. September 2022 wurde durch den Abklärungsdienst der IV eine Vermittelbarkeit von 70 % gegenüber dem RAV bestätigt (vgl. Formular "Ermittlung der Erwerbsfähigkeit", ALK act. 205). Für das Vorliegen der subjektiven Vermittlungsfähigkeit und im Widerspruch zur eigenen Einschätzung der Beschwerdegegnerin spricht weiter auch die Tatsache, dass diese der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2022 eine weitere Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet hat. Gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG besteht dieser Anspruch nur, wenn auch die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG erfüllt ist. Damit ist davon auszugehen, dass auch die Beschwerdegegnerin die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt nicht in Frage stellte. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im April 2023 auch einer arbeitsmarktlichen Massnahmen zugewiesen wurde, was ihre subjektive Vermittlungsfähigkeit ebenfalls bestätigt (vgl. ALK act. 210). 5.4 Unter diesen Umständen kann zusammenfassend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit bzw. von einer mangelnden subjektiven Vermittlungsbereitschaft ausgegangen werden. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf eine vertrauensärztliche Untersuchung im Sinne von Art. 15 Abs. 3 AVIG verzichtet hat, kommt – wie oben in Erwägung 3.4 festgehalten – vorliegend die Vermutung zum Tragen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 6. Oktober 2022 vermittlungsfähig ist. 6. Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 6. Oktober 2022 vermittlungsfähig ist. Die Angelegenheit ist zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AVIG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. auch § 20 Abs. 2 VPO). 7.2 Die obsiegende Beschwerde führende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG und § 21 Abs. 1 VPO). Gemäss Honorarnote vom 5. Dezember 2023 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 5,38 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 63.30 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Der in Rechnung gestellte Stundenaufwand ist gemessen an vergleichbaren Fällen angemessen und nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführerin ist somit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'408.30 (5,38 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 63.30) zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen. 8. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 23. Mai 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Versicherte auch über den 5. Oktober 2022 hinaus vermittlungsfähig ist. Die Angelegenheit wird zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Arbeitslosenkasse Baselland hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'408.30 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.